• Rechtsanwältin Susanne Kilisch beantwortet die Frage ob Gerichte Wünsche des Betroffenen bei der Betreuerauswahl auch bei Ablehnung folgen sollen.

    BildLehnt der Betroffene eine Person als Betreuer ab, so ist das Gericht hieran – anders als bei einem positiven Betreuervorschlag des Betroffenen – zwar nicht gebunden. Um eine gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Betroffenen und seinem Betreuer zu gewährleisten, hat das Gericht jedoch den Wunsch des Betroffenen bei seiner Auswahlentscheidung zu berücksichtigen.

    Der BGH hat mit Beschluss vom 30.6.2021 – XII ZB 133/21 hierzu folgenden Fall entschieden:

    Für die Betroffene, die an geistiger Behinderung leidet, ist eine Betreuung eingerichtet. Die Mutter der Betroffenen war Betreuerin, die sodann verstorben ist. Danach wurde die Schwester der Betroffenen (Beteiligte zu 1) zur Betreuerin bestellt. Die beiden weiteren Schwestern der Betroffenen wurden als Ersatzbetreuerinnen (Beteiligte zu 2 und 3) bestellt. Nachdem es zwischen den drei Schwestern über die Versorgung der Betroffenen zu Spannungen und Meinungsverschiedenheiten führte, wurde neben der Beteiligten zu 1 eine Berufsbetreuerin bestellt.

    Die Betroffene und die Beteiligte zu 1 legten hiergegen Rechtsbeschwerde ein, welche auch Erfolg hat. Die Angelegenheit wurde zur Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. 

    Das Landgericht hat ausgeführt, die Betroffene habe nicht vorgeschlagen, die Berufsbetreuerin nicht weiter als Betreuerin zu bestellen. In der Anhörung habe allerdings die Betroffene vor dem Amtsgericht angegeben, nur von der Beteiligten zu 1 betreut werden zu wollen. Es ist davon auszugehen, dass die Betroffene den grundsätzlich beachtlichen Wunsch geäußert hat, die Berufsbetreuerin nicht zur Betreuerin zu bestellen, das Landgericht diesen Wunsch aber unberücksichtigt gelassen hat. Dieser Rechtsfehler ist auch entscheidungserheblich. Es soll darauf Rücksicht genommen werden, wenn der Betroffene vorschlägt, eine bestimmte Person nicht als Betreuer zu bestellen. Anders als bei positiven Vorschlägen des Betroffenen zu einer Person, die zum Betreuer bestellt werden kann, ist das Gericht an die Ablehnung einer Person als Betreuer nicht gebunden. Um eine gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Betroffenen und seinem Betreuer zu gewährleisten, hat das Gericht jedoch den Wunsch des Betroffenen bei seiner Auswahlentscheidung zu berücksichtigen. An der Berücksichtigung des negativen Betreuervorschlags der Betroffenen fehlt es vorliegend. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht insoweit zu einer anderen Betreuerauswahl gekommen wäre, hätte es die im Hinblick auf die Berufsbetreuerin geäußerte ablehnende Haltung der Betroffenen in seine Erwägungen einbezogen. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und an das Landgericht zurückzuverweisen. 

    Dieser Beitrag wurde von Frau Rechtsanwältin Susanne Kilisch von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Volker Thieler – Prof. Dr. Wolfgang Böh – Oliver Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH verfasst. Frau Rechtsanwältin Susanne Kilisch hat sich auf den Tätigkeitsschwerpunkt Betreuungsrecht und hier insbesondere auf Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung spezialisiert. Die deutschlandweit tätige Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist seit Jahren u.a. auf das Thema Betreuungsrecht und hier insbesondere auf Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung in Betreuungsangelegenheiten spezialisiert. 

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    wurde gebloggt am 1. August 2024 in der Rubrik Allgemein
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